Datenschutznovelle

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Version vom 3. September 2009, 11:47 Uhr von Hschmidt (Diskussion | Beiträge) (Datenschutznovelle und CRM)
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Datenschutznovelle und CRM

Am 1. September ist die Datenschutznovelle in Kraft getreten. Der weitreichende Verbraucherschutz hat sich nicht durchgesetzt: Empfänger von Werbung müssen nun doch nicht vorher um Erlaubnis gefragt werden, ob sie der Weitergabe ihrer Adressdaten zustimmen. Trotzdem bringt die Datenschutznovelle viele Neuerungen für werbungtreibende Unternehmen mit sich und auch Firmen, die ein CRM-System betreiben, sollten die Neuerungen beachten.

Im Umgang mit Kundendaten gelten im Datenschutz eine Reihe von Bestimmungen, die sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen zusammensetzen. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz greift teilweise das Telekommunikationsgesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Wenn Sie Werbung per Post-Mailings machen, müssen Verbraucher prinzipiell ihre Einwilligung in die Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken geben. Die Einwilligungserklärung muss drucktechnisch deutlich gestaltet sein, ein aktives Ankreuzen ist aber nicht erforderlich. Wenn die Einwilligung mündlich erteilt wurde, muss sie in der Regel schriftlich bestätigt werden.

Datenschutznovelle
Das Listenprivileg ist nicht abgeschafft worden. Adressen können weiterhin von externen Unternehmen erworben oder gemietet werden. Werden die Adressen allerdings von einem Dritten genutzt, muss die Stelle genannt werden, die die Adresse als erste generiert hat. Die Weitergabe bzw. der Empfang der Listen muss von den beiden verantwortlichen Stellen zwei Jahre lang gespeichert werden, um den Betroffenen hierüber nachträglich Auskunft geben zu können. Das Gesetz enthält keine Beschränkung der Nutzung der Daten für eigene Angebote.

Daten aus allgemein zugänglichen Adress-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen dürfen weiterhin zur Bewerbung eigener Angebote verwendet werden. Unternehmen dürfen die Daten anreichern, indem sie weitere Daten hinzuspeichern. Wer sich selbst seine Daten aus Verzeichnissen zusammensucht, muss die Herkunft nicht angeben.

Für Werbung per SMS, E-Mail und Telefon ist eine Einwilligung des Kunden notwendig in jedem Falle notwendig, auch wenn diese Daten irgendwo öffentlich zugänglich sind. Opt-out-Verfahren im E-Mail-Marketing sollten sich heute von selbst verbieten, sie gelten als unseriös und an der Grenze zum Spam. Die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist zudem in Deutschland seit 2005 nicht mehr gesetzeskonform.

Wenn der Betroffene die Einwilligung in die Werbung verweigert, darf dies nicht dazu führen, dass das Unternehmen einen Vertragsabschluss verweigert. Eine erzwungene Einwilligung ist unwirksam (Koppelungsverbot).

Die alte Fassung des Gesetzes gilt bis zum 31. August 2012 weiter für Daten, die vor dem 1.9.2009 erhoben oder gespeichert worden sind und die für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung eingesetzt werden. Dieneue Fassung gilt uneingeschränkt für alle Daten, die nach dem 1.9.2009 erfasst oder erhoben werden.

Die rechtlichen Anforderungen lassen sich ohne CRM-System heute praktisch nicht mehr umsetzen. Eine Zettelkartei oder Excel-Tabelle hilft bei Marketing-Kampagnen schließlich nicht bei der Überwachung, welcher Kunde über welches Medium angesprochen werden darf. In der WICE CRM-Groupware können Sie dies mittels Ansprechpartner-Kategorien einfach lösen.